( § 36a AlVG, 2 Abs 2, § 16 EStG ) Bei Ermittlung des auf den Anspruch auf Notstandshilfe anzurechnenden Einkommens sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne dieser steuerrechtlichen Bestimmungen, somit der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, zu ermitteln. Die in Zusammenhang mit dem Übergang der zu vermietenden Liegenschaft auf den Arbeitslosen anfallenden Kosten des Verlassenschaftsverfahrens, der Erbschaftsregelungen und der Erbschaftssteuer können keine Berücksichtigung als Werbungskosten finden. Aufwendungen für Instandhaltungen des Mietobjektes, die vom Vermieter aus Eigenem zu tragen sind, stellen hingegen Werbungskosten dar, so dass die Kosten der Sanierung der Elektroinstallation auch dann anzuerkennen sind, wenn sie bereits vor dem Erbfall vom Erblasser in Auftrag gegeben worden sind, vom Arbeitslosen aber zu entrichten waren, weil sie nicht auf die Mieter überwälzt werden konnten. VwGH 23.02.2000, 98/08/0092. (Bescheid aufgehoben)