( § 12 Abs 6, § 36a AlVG ) Bezieht ein Arbeitsloser nach Beendigung seines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses seine auch bis dahin bezogenen sonstigen Einkünfte weiter, ist bei Ermittlung des arbeitslosengeldschädlichen Einkommens von einem fiktiven steuerpflichtigen Einkommen aus den sonstigen Einkünften unter Berücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen auszugehen, dem in der Folge die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen wieder hinzuzurechnen sind.