( § 25, § 46 KO ) Kündigt der Masseverwalter im Konkurs eines Arbeitgebers Dienstverhältnisse durch missverständliche Angaben im Kündigungsschreiben zum Betriebsschließungstermin und nicht zum gesetzlichen Kündigungstermin, stellen die Forderungen der Arbeitnehmer auch dann Masseforderungen und keine Konkursforderungen dar, wenn im Kündigungsschreiben auf die gesetzliche Kündigungsfrist Bezug genommen wurde.