( § 26, § 32, § 34 Abs 2 GewStG ) Erstreckt sich ein Tunnelbau über mehrere Gemeinden, ist der unter Zugrundelegung der Lohnsumme berechnete Steuermessbetrag durch den Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden in entsprechender Anwendung des § 32 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und § 33 GewStG zu zerlegen. Kommt es zu einer Vereinbarung iSd § 34 Abs 2 GewStG zwischen den hebepflichtigen Gemeinden und dem Gewerbesteuerpflichtigen, ist eine Aufteilung nach dem Anteil der Tunnellänge in jeder Gemeinde an der Gesamtlänge des Tunnels vorzunehmen. VwGH 23.10.2000, 97/17/0119. (Beschwerde abgewiesen)