( § 2 Z 6 GewStG, § 34, § 35 BAO ) Haben die Mitglieder eines Golfclubs bei Erstbeitritt über S 70.000,- zu entrichten, dient der Verein nicht der Förderung der Allgemeinheit und ist nicht gemeinnützig und daher nicht von der Gewerbesteuer befreit.
VwGH 26.06.2000, 95/17/0003