( § 8 Z 1 GewStG ) Die Kürzungsbestimmung des § 8 Z 1 zweiter Satz Gewerbesteuergesetz (GewStG), wonach bei Vermögensverwaltungsgesellschaften anstelle der Kürzung der Summe des Gewinnes und der Hinzurechnungen um 3% des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes auf Antrag die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages, der auf den Grundbesitz entfällt, erfolgt, darf nach § 8 Z 1 sechster Satz GewStG nicht vorgenommen werden, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder einem Unternehmen dient, an dem die Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar (z.B. durch Treuhänder oder durch eine Kapitalgesellschaft) wesentlich beteiligt ist.