Änderung des Passgesetzes 1992, des Tilgungsgesetzes 1972 und des Gebührengesetzes 1957 (Passgesetz-Novelle 2001). Durch die Änderungen im Passgesetz können passbehördliche Amtshandlungen in Bezug auf gewöhnliche Reisepässe und auf die Ausstellung von Personalausweisen auch von der Behörde des Aufenthalts vorgenommen werden (§ 16 Abs 2 PassG). Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses können beim Bürgermeister eingebracht werden, der damit als Einbringungs- und Ausfolgungsbehörde tätig wird (§ 16 Abs 3 PassG). Bundesgesetz; BGBl I 2001/44, ausgegeben am 27. 4. 2001.