( § 2 AVRAG ) Ein Dienstzettel stellt eine Wissenserklärung des Arbeitgebers dar und dient lediglich als Beweisurkunde, weshalb darin enthaltene unrichtige Angaben den Arbeitsvertrag nicht ändern können. ASG Wien 16.06.2000, 22 Cga 95/99x, rk.
( § 2 AVRAG ) Ein Dienstzettel stellt eine Wissenserklärung des Arbeitgebers dar und dient lediglich als Beweisurkunde, weshalb darin enthaltene unrichtige Angaben den Arbeitsvertrag nicht ändern können. ASG Wien 16.06.2000, 22 Cga 95/99x, rk.