Verordnung des BMWA über die Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern in der Landwirtschaft betreffend Festlegung eines Kontingents in Höhe von 4.745. Die Beschäftigungsbewilligungen der ausländischen Erntehelfer dürfen 6 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. 11. 2001 enden. BGBl II 2001/164, ausgegeben am 20. 4. 2001.
Anm.: Siehe hiezu BGBl II 2001/232, ARD 5227/4/2001, betreffend weitere Kontingente.