( § 2 Abs 3 EStG, § 2 Abs 4 LiebhabereiVO ) Der absehbare Zeitraum zur Möglichkeit der Erzielung eines wirtschaftlichen Gesamterfolges bei einer Vermietungstätigkeit, der sowohl mit dem „überschaubaren Zeitraum“ nach § 2 Abs 4 Liebhabereiverordnung, als auch mit dem „üblichen Kalkulationszeitraum“ des § 2 Abs 3 LiebhabereiVO übereinstimmt, wird mit rund 20 Jahren angenommen (vgl. u.a. VwGH 24. 2. 2000, 97/15/0166, ARD 5133/29/2000). VwGH 26.04.2000, 97/14/0009. (Bescheid aufgehoben)