Verordnung des BMWA über die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr. Ein Kontingent in der Höhe von 4.785 ausländischen Saisonarbeitskräften wird bundesweit festgelegt, deren Beschäftigungsbewilligungen 6 Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. 10. 2001 enden dürfen. BGBl II 2001/161, ausgegeben am 19. 4. 2001.
Anm.: Siehe hiezu BGBl II 2001/233, ARD 5227/5/2001, betreffend weitere Kontingente.