( § 27 Z 4 AngG, § 82 lit f GewO ) Sind für 23 Uhr angekündigte Gäste eines Hotels bis 2 Uhr immer noch nicht eingetroffen, kann einem Hotelportier auch im Falle der Kenntnis der noch bevorstehenden Ankunft nicht verwehrt werden, zu diesem Zeitpunkt die Toilette aufzusuchen. Hörte er dort weder die von den mittlerweile eingetroffenen Gästen betätigte Hotelglocke noch das mitgenommene, mit der Hotelanlage verbundene Mobiltelefon, hat er seine Dienstpflichten auch nicht fahrlässig verletzt. OGH 06.09.2000, 9 Ob A 167/00z .