( § 4 Abs 4 EStG ) Aufwendungen für die Erschließung und Baureifmachung privater Grundstücke können auch dann nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn die Grundstücke der Besicherung betrieblicher Kredite dienen und erst durch die aufgrund der Erschließung bewirkte Wertsteigerung vom Kreditgeber als Sicherung angenommen wurden.
VwGH 28.11.2000, 99/14/0279