( 6. RL 77/388/EWG ) Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung steht Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach denen grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Luftfahrzeugen entsprechend Art 28 Abs 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates v. 17. 5. 1977 [zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage] (6. MwSt-RL) weiterhin von der Steuer befreit sind, während grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Bussen besteuert werden. EuGH 13.07.2000, Rs. C-36/99 , Fall Idéal Tourisme.