( Art 11 Teil A Abs 1 Buchstabe a 6. RL 77/388/EWG ) Wenn ein Einzelhändler zu einem einheitlichen Preis Waren und einen zinslosen Kredit zur Bezahlung dieses Preises anbietet - wobei der Kredit von einer anderen Person als dem Einzelhändler und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden eingeräumt wird -, und daher die wahren Kosten des Kredits nicht gesondert ausgewiesen werden, ist die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer der volle vom Kunden zu zahlende Betrag.