( § 185 Abs 3 Wr. AbgO) Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Stehen das Treuegebot des Art 10 EG und der Spruchpunkt 3. des Urteils des EuGH 9. 3. 2000, Rs. C-437/97 , Fall Wein & Co, EKV, der Anwendung des mit LGBl f. Wien 2000/9, kundgemacht am 2. 3. 2000, geschaffenen, auch auf vor der Kundmachung entstandene Steuerschuldverhältnisse anzuwendenden § 185 Abs 3 Wr. AbgO entgegen, wonach ein Rückzahlungsanspruch insoweit nicht zusteht, als die Abgabe wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde?