( § 41, § 43 B-GBG, RL 76/207/EWG ) Die automatische Bevorzugung von Frauen bei Stellenbesetzungen im öffentlichen Dienst im Zuge von Frauenförderungsplänen ohne Vorliegen einer Öffnungsklausel widerspricht der Gleichbehandlungsrichtlinie und löst grundsätzlich die Staatshaftung für dadurch erlittenen Schaden aus, der aber nur dann zugesprochen werden kann, wenn das Nichtvorliegen der Öffnungsklausel für die Nichtberücksichtigung eines männlichen Bewerbers bei der Stellenbesetzung kausal war.