( § 142 ASVG ) Voraussetzung für die Versagung des Krankengeldes nach einem Raufhandel ist nicht unbedingt das Vorliegen eines strafrechtlichen Deliktes; vielmehr reicht die Provokation des Gegners zur Angriffshandlung aus. LG Krems a. d. Donau 24.03.1999, 15 Cgs 24/98. (ZAS Jud. 1/2001)