( § 142 ASVG, § 503 ZPO ) Erweist sich die Arbeitsunfähigkeit als unmittelbare Folge von Trunkenheit am Steuer, ist die Versagung des Krankengeldes auch dann rechtswirksam, wenn die Blutprobe als Beweismittel rechtswidrig erlangt wurde, sofern das Berufungsgericht in die Prüfung der Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen ist und eine solche verneint hat. Die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit ist im Verfahren dritter Instanz nicht mehr möglich.