( § 1152, § 863 ABGB ) Die Betonung der Freiwilligkeit anlässlich einer wiederholt gewährten Leistung bedeutet nur, dass die Zuwendung auf den ursprünglich freiwilligen Entschluss des Arbeitgebers zurückgeht; es wird damit nur die Unterscheidung zu den kollektivvertraglich geschuldeten Leistungen zum Ausdruck gebracht, nicht aber der Vorbehalt der Unverbindlichkeit und Widerruflichkeit. Auch aus der Tatsache, dass der jeweiligen (jährlichen) Gewährung der Leistung eine entsprechende Antragstellung des Vorstandsvorsitzenden und Beschlüsse des Aufsichtsrates und des Vorstands vorangingen, ist für den Arbeitgeber nichts zu gewinnen, wenn es sich bei diesem Vorgang um einen „Formalakt“ handelte. Auch der Einwand, vor der Beschlussfassung sei die Höhe der Leistung nicht festgestanden, steht mit der Tatsache nicht in Einklang, dass die Leistung - soweit sie für ein volles Jahr gewährt wurde - immer einem Monatsgehalt entsprach. OGH 02.03.2000, 9 Ob A 57/00y .