( § 9, § 39 GewO 1994, § 1151, § 877, § 879 ABGB ) Für die bloße Zurverfügungstellung des Gewerbescheines kann weder ein Entgeltanspruch aus einem Dienst- oder freien Dienstverhältnis noch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch abgeleitet werden.
ASG Wien 3. 2. 2000, 6 Cga 148/99y, rk.