Änderung der Kärntner Landesabgabenordnung 1991 u.a. betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen durch die Abgabenbehörden, die Aufbewahrungsfrist für Bücher und Aufzeichnungen, die Festsetzung von gleich bleibenden Abgaben für Folgejahre und das Entscheidungsrecht der Abgabenbehörde 1. Instanz über die Wiederaufnahme von abgeschlossenen Verfahren, wenn die Zuständigkeit aufgrund eines Devolutionsantrages auf die Abgabenbehörde 2. Instanz übergegangen ist. Landesgesetz v. 21. 12. 2000; LGBl f. Kärnten 2001/21, 10. Stück, ausgegeben am 27. 3. 2001.