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§ 45 Abs 2 Z 2 Wr. VBO

ARD 5205/49/2001 Heft 5205 v. 3.4.2001

(§ 45 Abs 2 Z 2 Wr. VBO) Bei einem strafgesetzwidrigen Verhalten des Arbeitnehmers aus dem Bereich der Eigentumsdelikte kommt es normalerweise auf den Wert der Sache, auf die sich das verpönte Verhalten bezogen hat, nicht an, sofern es sich nicht um eine nahezu wertlose Sache handelt und die besonderen Umstände des Einzelfalles die Weiterbeschäftigung als noch zumutbar erscheinen lassen. Dies ist jedoch bei einer gemeinsamen Entwendung eines vorbereiteten Patientenessens durch eine als Küchenhilfe in einem Krankenhaus beschäftigte Arbeitnehmerin und ihre Arbeitskollegin ungeachtet einer gegenteiligen Dienstanweisung, zu der sich der Arbeitgeber zufolge wiederholten Materialschwundes im Küchenbereich veranlasst gesehen hatte, und einer aus- und nachdrücklichen Warnung vor den Konsequenzen eines allfälligen Zuwiderhandelns und trotz Kenntnis, dass die Entnahme von vorportioniertem Patientenessen untersagt ist, nicht der Fall. Hätte die vom Koch zur Rede gestellte Arbeitnehmerin zu diesem Zeitpunkt das noch unberührte Patientenessen zurückstellen können, tat sie dies jedoch nicht, begründet ihr Verhalten als bewusstes Zuwiderhandeln gegen die Interessen und Anordnungen des Arbeitgebers einen Vertrauensbruch iSd § 45 Abs 2 Z 2 Wr. VBO, der eine Entlassung selbst dann rechtfertigt, wenn die Arbeitnehmerin mehrere Jahre unbeanstandet beim Arbeitgeber beschäftigt war und die Initiative zur Entwendung von ihrer Arbeitskollegin ausging. OGH 20.12.2000, 9 Ob A 227/00y , in Abänderung von OLG Wien 7. 6. 2000, 8 Ra 149/00s, und ASG Wien 3. 2. 2000, 29 Cga 153/99b, ARD 5157/10/2000.

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