(§ 18 Abs 6 lit b HbG) Zeigt sich die fortgesetzte Einstellung einer Hausbesorgerin, die Privatsphäre der Hausbewohner immer wieder in verletzender Weise zu missachten, in zahlreichen Vorfällen, insbesondere im wiederholten Herumerzählen von Intimitäten (Tratsch), die insgesamt nicht mehr nur als einzelne Entgleisungen gewertet werden können, und ist dabei besonders gravierend, dass dieses Verhalten auch nach einer schriftlichen Verwarnung, Wohnungseigentümer nicht mit Geschichten anderer zu belästigen bzw. den Hausbewohnern mit gebührendem Respekt gegenüberzutreten, fortgeführt wird, ist diese nach außen in Erscheinung tretende Grundeinstellung in ihrer Gesamtheit schwerwiegend genug, um ein den Kündigungsgrund des § 18 Abs 6 lit b HbG zu unterstellendes ungebührliches Benehmen zu verwirklichen. OGH 22.11.2000, 9 Ob A 267/00f , in Bestätigung von OLG Wien 3. 7. 2000, 7 Ra 149/00h, und ASG Wien 3. 2. 2000, 4 Cga 121/99p, ARD 5196/57/2001.