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§ 82 lit f, lit d GewO, § 136 Abs 4 StGB

ARD 5205/46/2001 Heft 5205 v. 3.4.2001

(§ 82 lit f, lit d GewO, § 136 Abs 4 StGB) Bei der Beurteilung der Beharrlichkeit sind sämtliche, wiederholt abgemahnte Pflichtverletzungen heranzuziehen, auch wenn sie mit jener, die den Anlass für die Entlassung bildete, nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Liegen zwei schriftliche Verwarnungen mit Entlassungsandrohungen etwa zwei Jahre zurück und ist der Arbeitnehmer danach immer wieder unpünktlich zur Arbeit erschienen - bis zu 15-mal im Monat -, konnte er mit Recht an der Ernsthaftigkeit der zwei Jahre zurückliegenden Verwarnungen zweifeln, so dass er wegen Zuspätkommens nur nach einer neuerlichen, dem Ernst der Lage angepassten Aufforderung zur Einhaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten hätte entlassen werden können. Mangels Ernstlichkeit der vorangegangenen fruchtlosen Ermahnungen musste der Arbeitnehmer wegen des Zuspätkommens am Entlassungstag nicht mit einer Entlassung rechnen, so dass auch die weitere Pflichtverletzung, die noch zu keiner Ermahnung geführt hatte, nämlich der unbefugte Gebrauch des Dienstfahrzeuges, für sich allein nicht das Merkmal der Beharrlichkeit begründen konnte. OGH 06.12.2000, 9 Ob A 279/00w , in Bestätigung von OLG Wien 7. 6. 2000, 8 Ra 146/00z, und ASG Wien 14. 12. 1999, 20 Cga 130/99d, ARD 5151/42/2000.

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