(§ 1151, § 1165 ABGB, § 26 Z 2 AngG) Ein ungebührliches Schmälern und Vorenthalten des Entgelts in der Intensität eines Austrittstatbestandes liegt nicht vor, wenn nur eine objektive Rechtswidrigkeit gegeben ist. Die Annahme, dass eine Entgeltschmälerung nicht vorliege, weil geleistete Akontozahlungen durch die ins Verdienen gebrachten Provisionen nicht abgedeckt waren, sondern im Gegenteil aus dem Abrechnungsguthaben eine Forderung von über S 200.000,- für den Arbeitgeber bestand, in Zusammenhang mit dem Umstand, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein als „Werkvertrag“ titulierter Vertrag abgeschlossen worden ist und ausdrücklich kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Angestelltengesetzes begründet werden sollte, rechtfertigt subjektiv den Ausschluss der Kenntnis einer unrechtmäßigen Vorgangsweise des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer war somit nicht zum vorzeitigen Austritt berechtigt. OGH 22.11.2000, 9 Ob A 246/00t , in Bestätigung von OLG Wien 13. 7. 2000, 10 Ra 304/99w, ARD 5186/20/2001, und ASG Wien 7. 6. 1999, 27 Cga 81/95v, ARD 5121/6/2000.