( § 2 Abs 2 OÖ LustbarkeitsabgG ) Dient ein Markt (hier: Weihnachtsmarkt) seinen Besuchern nicht ausschließlich dazu, sich einen Überblick über die dort feilgebotenen Waren zu verschaffen und sich deren Kaufmöglichkeit zu sichern, sondern jedenfalls auch dazu, sich an der Atmosphäre des Veranstaltungsortes (hier: eines Wasserschlosses), den Konzerten und der Besichtigung der feilgebotenen, mit dem bevorstehenden Weihnachtsfest in Zusammenhang stehenden Waren zu „ergötzen“, ist der Veranstalter von im Rahmen dieses Weihnachtsmarktes abgehaltenen musikalischen und gesanglichen Darbietungen lustbarkeitsabgabepflichtig.