( § 4 Wr. GetrStG , § 13 Wr. VergnStG ) Im Falle einer Weiterverpachtung durch den Pächter eines Gasthauses (Unterpacht) haftet der am Anfang der Kette stehende Verpächter nicht für die Getränkesteuerschulden des Afterpächters. Die für das Pachtverhältnis zwischen Verpächter und Pächter charakteristischen Umstände lassen sich nämlich nicht uneingeschränkt auf das Verhältnis zwischen dem Verpächter und einem Dritten übertragen (vgl. VwGH 25. 5. 2000, 2000/16/0239, ARD 5138/28/2000). Für eine solche abgabenrechtliche Haftung des Verpächters für Abgabenschulden eines Dritten fehlt die sachliche Rechtfertigung. Da die Regeln über die Haftung des Verpächters in § 5 Abs 2 Wiener Getränkesteuergesetz und § 13 Abs 4 Wiener Vergnügungssteuergesetz wortgetreue Bestimmungen enthalten, gilt dieser Ausspruch auch in Hinblick auf die Haftung für die Vergnügungssteuer. VwGH 03.08.2000, 99/15/0171. (Bescheid aufgehoben)