(§ 12 Abs 1 NoVAG) Ein Guthaben bei der Normverbrauchsabgabe hat mangels direkter Kompensabilität keinen unmittelbaren Einfluss auf die Umsatzsteuerzahllast. Die Verrechnung eines solchen Guthabens mit anderen Abgabenschulden erfordert vielmehr einen Antrag auf Vergütung beim zuständigen Betriebsfinanzamt, dem fallbezogen nur bei dem vom Leistungsempfänger zu erbringenden Nachweis der Steuerbefreiung nach § 3 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) entsprochen werden könnte (§ 12 Abs 1 Z 3 NoVAG). Ein NoVA-Vergütungsanspruch hat daher auf die USt-Verkürzung keinen Einfluss. OGH 21.09.1999, 11 Os 33/99. (ÖStZB 2000/116, Heft 5)