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§ 148 Z 10, § 338 ASVG

ARD 5205/33/2001 Heft 5205 v. 3.4.2001

( § 148 Z 10, § 338 ASVG ) Das im ASVG und im Krankenanstaltenrecht geregelte Finanzierungs- und Streitschlichtungssystem gilt nur für einen bestimmten Typus von Verträgen, nämlich für jene, die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (HVSVT) im Einvernehmen mit dem jeweiligen Träger der Krankenversicherung (hier: Unfallversicherung) abgeschlossen werden. Angesichts der im Gesetz festgelegten Abschlusskompetenz des HVSVT kann nicht bloß von einer „Obliegenheit“ des Kranken- bzw. Unfallversicherungsträgers zur Herstellung eines Einvernehmens mit dem HVSVT die Rede sein; es ist vielmehr der HVSVT selbst (und nur dieser) zum Abschluss solcher Verträge gesetzlich berufen.

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