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§ 85 Abs 2 lit b GSVG

ARD 5205/32/2001 Heft 5205 v. 3.4.2001

( § 85 Abs 2 lit b GSVG ) Bei Behandlung in einer privaten Krankenanstalt besteht ein Kostenersatzanspruch grundsätzlich in der Höhe, die der Krankenversicherungsträger bei Behandlung in einer Vertragseinrichtung aufzuwenden gehabt hätte, wobei jedoch darauf zu achten ist, dass bei einer Kostenerstattung entweder die Voraussetzungen für eine ambulante oder aber für eine stationäre Behandlung gegeben sein müssen. Es würde über die gesetzliche Regelung hinausgehen, wollte man jeweils bei Inanspruchnahme von Einrichtungen, deren Träger nicht in einem Vertragsverhältnis mit dem Sozialversicherungsträger stehen, für die Frage des Kostenersatzes nicht von den Kosten der dabei tatsächlich erbrachten Leistungen ausgehen, sondern die Kosten von Leistungen heranziehen, die tatsächlich nicht erbracht wurden, bei Inanspruchnahme einer Vertragseinrichtung jedoch theoretisch erbracht worden wären. Ein Versicherter, dem im Zusammenhang mit einer Operation tatsächlich keine Anstaltspflege zuteil geworden ist, hat somit keinen Anspruch auf Kostenersatz für eine fiktive Anstaltspflege, die nur bei Inanspruchnahme der Sachleistung (Operation in einer Vertragseinrichtung) theoretisch erbracht worden wäre. OGH 11.07.2000, 10 Ob S 29/00p.

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