( § 143 Abs 6, § 144 Abs 2 , § 89 ASVG ) Die Duldungspflichten verlangen vom Versicherten, der eine Sozialversicherungsleistung begehrt, sich bestimmten ärztlichen Untersuchungen, Heilbehandlungen oder zumutbaren Operationen zu unterziehen. Der Zweck besteht darin, das durch die Sozialversicherung zu tragende Risiko möglichst gering zu halten. Die Duldungspflichten können als Ausdruck des auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben angesehen werden, der es dem Versicherten gebietet, die Interessen der anderen Versicherten in zumutbarer Weise zu wahren. Dabei ist aber zu beachten, dass nur eine schuldhafte, also eine zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Duldungs- oder Mitwirkungspflicht des Versicherten, der sich einer zumutbaren Behandlung zu unterziehen hat, zum Verlust des Leitungsanspruches führt. OGH 27.06.2000, 10 Ob S 5/00h .