( § 31 Abs 5 Z 10, § 342 ASVG, Art 7 B-VG ) Die Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung (RÖK) sind für die Ärztekammer sowie für jene Ärzte, die mit den Krankenversicherungsträgern in einem Vertragsverhältnis stehen, verbindlich und greifen nicht in die Privatautonomie der Ärztekammer ein.
VfGH 25.09.2000, B 438/99