( § 28 AuslBG ) Jährliche Mitarbeiterschulungen und jährliche allgemeine Rundschreiben stellen kein Kontrollsystem zur Sicherstellung der Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern im Sinne des AuslBG dar. Die Ansicht, dass sich die Überlassung der faktischen Geschäftsführung an einen Angestellten bewährt habe und als „ausreichendes Kontrollsystem“ anzusehen sei, verkennt, dass die Effizienz eines Kontrollsystems nicht an der subjektiven Meinung des Verantwortlichen oder der im Kontrollsystem eingebundenen Personen, sondern nach einem objektiven Maßstab gemessen wird. Dass sich der ausländische Geschäftsführer vom Angestellten regelmäßig berichten lässt und bei periodischen Besuchen in Österreich den Geschäftsverlauf auch tatsächlich kontrolliert, spricht bei Anlegung eines objektiven Maßstabes nicht für ein wirksames Kontrollsystem. VwGH 29.11.2000, 98/09/0031. (Beschwerde abgewiesen)