( § 4c AuslBG, ARB 1/80 ) Hat ein türkischer Staatsangehöriger den österreichischen Arbeitsmarkt vor dem 1. 1. 1995 durch saisonbedingte Unterbrechung seines Beschäftigungsverhältnisses verlassen, hat er auch dann kein Recht auf Zugang zum freien Arbeitsmarkt, wenn er nach dem 1. 1. 1995 wieder 10 Monate beschäftigt war, in der Folge aber arbeitslos wurde.
VwGH 10.03.1999, 97/09/0031