( § 2 Abs 4 AuslBG ) Übt ein als Buffethilfe beschäftigter ausländischer Gesellschafter eines Buffetbetriebes seine Befugnisse als Gesellschafter mit den hiefür typischen Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung tatsächlich nicht aus und nimmt er auch keine Mitbestimmung bei der Unternehmensführung oder sonst die Arbeitgeberfunktion wahr, ist davon auszugehen, dass neben dem Gesellschaftsverhältnis jedenfalls auch ein nach dem AuslBG bewilligungspflichtiges Dienstverhältnis besteht, schließen doch Gesellschafts- und Dienstvertrag einander nicht notwendig aus. VwGH 14.05.1999, 97/19/1102. (Beschwerde abgewiesen)