Ermächtigung der Republik Österreich, eine von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG [zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage] (6. MwSt-RL) abweichende Regelung - hinsichtlich der Besteuerung der grenzüberschreitenden Personenbeförderung, die von nicht in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen mit Hilfe von nicht in Österreich zugelassenen Kraftfahrzeugen durchgeführt wird - bis 31. 12. 2005 anzuwenden (vgl. auch Änderung des UStG durch das Budgetbegleitgesetz 2002, Ausschussbericht 23. 3. 2001, 539 d. BlgNR XXI. GP, ARD 5205/1/2001). Entscheidung des Rates 19. 3. 2001; ABl L 88 v. 28. 3. 2001, S. 14.