( § 10 Wr. SHG ) In Zusammenhang mit Sozialhilfeansprüchen ist nur verwertbares, d.h. (insbesondere) in Geld umsetzbares Vermögen zu verstehen, mit dem der Hilfe Suchende seinen Bedarf (zumindest teilweise) decken kann. VwGH 22.03.2000, 98/03/0270. (Bescheid aufgehoben)