( § 4 Abs 1 Tir. SHG, § 4 Abs 2 SozialhilfeVO idF LGBl f. Tirol 1999/6 ) Für den Anspruch eines Hilfe Suchenden auf die doppelte Leistung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann es nicht darauf ankommen, ob die Behörde, indem sie eine monatliche Berechnung der eigenen Mittel des Hilfe Suchenden vornimmt, diese zunächst auf den vom Hilfe Suchenden zu leistenden Mietzins oder auf den Richtsatz gemäß § 4 Abs 1 lit a Sozialhilfeverordnung anrechnet und - je nach ihrer Berechnungsweise - zu einem (14x jährlich) zu gewährenden (restlichen) Richtsatz oder zu einem Teil der (regelmäßig 12x jährlich zu leistenden) Miete kommt.