( § 50 Slbg. SHG ) Hat ein Sozialhilfeempfänger „vergessen“, den Bezug einer Unfallrente anzugeben, kann der Sozialhilfeüberbezug auch dann zurückgefordert werden, wenn er gleichzeitig eine - seinen Leistungsanspruch erhöhende - Unterhaltsverpflichtung ebenso nicht angegeben hat. VwGH 27.06.2000, 99/11/0088. (Bescheid aufgehoben)