( § 9 Abs 1 BAO ) Erfolgt - hinsichtlich Umsatzsteuerzeiträumen, in denen einem Masseverwalter nicht mehr die Funktion eines solchen obliegt - die Unterlassung des Masseverwalters, dafür Sorge zu tragen, dass die Weiterveräußerung von gekauften Kfz nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Vorschriften besteuert wird, weil die Voraussetzungen des § 24 UStG 1994 betreffend die Differenzbesteuerung nicht gegeben seien, erfolgt seine Heranziehung zur Haftung zu Unrecht. VwGH 25.01.2000, 99/14/0129. (Bescheid aufgehoben)