( § 9 BAO ) Für das Bestehen einer abgabenrechtlichen Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Alleingesellschaft ist nur das Vorliegen einer Abgabenschuld Voraussetzung, nicht jedoch die Geltendmachung dieser Schuld gegenüber dem Abgabepflichtigen (keine Bescheidakzessorietät). Wird eine Rücktrittserklärung des GmbH-Geschäftsführers nach Hinterlegung bei der Post und nach Ablauf der Lagerfrist wieder retourniert, ist sie unwirksam und perpetuiert seine Haftung, weil eine Zurücklegung der Geschäftsführerposition einer einseitigen empfangsbedürftigen Erklärung des Geschäftsführers gegenüber den Gesellschaftern bedarf (vgl. VwGH 23. 1. 1997, 95/15/0163, ARD 4853/8/97).