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§ 9 BAO

ARD 5202/19/2001 Heft 5202 v. 23.3.2001

( § 9 BAO ) Ein abberufener Geschäftsführer haftet für die schuldhafte Pflichtverletzung in Bezug auf die Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben zu ihren Fälligkeitszeitpunkten auch dann, wenn er den Betrieb nicht in den Konkurs geführt hat, einen liquiden Betrieb ohne offene Steuerschulden übergeben hat und die faktische Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen auf das Verhalten des Übernehmers zurückzuführen ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob einem abberufenen Geschäftsführer zur Nichtentrichtung der im Haftungsbescheid vorgeschriebenen Abgaben eine - mutwillige - Abgabenhinterziehung oder „auffällige Sorglosigkeit“ vorzuwerfen ist. Zur Haftungsinanspruchnahme genügt der Vorwurf bloßen - vom Geschäftsführer zu widerlegenden - Verschuldens, sohin auch leichte Fahrlässigkeit. VwGH 31.10.2000, 95/15/0137. (Beschwerde abgewiesen)

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