( § 16 Abs 1 EStG ) Verlegt ein aus dem Ausland vorübergehend entsandter Arbeitnehmer seinen ständigen Wohnsitz nach Wien, hat er, wenn er keinen Aufwand für die Beibehaltung eines weiteren Wohnsitzes in Deutschland aus betrieblichen Gründen geltend macht, keinen Anspruch auf Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung.
VwGH 31.01.2001, 99/13/0235