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§ 1, § 3 Wr. PGG

ARD 5201/9/2001 Heft 5201 v. 20.3.2001

( § 1, § 3 Wr. PGG ) Wird eine minderjährige, schwerstbehinderte jugoslawische Pflegebedürftige in einem Heim im Rahmen der vollen Erziehung gemäß § 34 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz erzogen, werden die gesamten Kosten dieser Unterbringung durch die Stadt Wien als Jugendwohlfahrtsträger vorläufig getragen und erfolgt eine Heranziehung der Pflegebedürftigen zur Tragung dieser Kosten nicht, weil diese Belastung für sie eine Härte bedeuten würde, ist für die Gewährung von Pflegegeld nach dem Wiener Pflegegeldgesetz kein Raum. Eine Nachsicht von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Pflegegeldanspruch gemäß § 3 Abs 4 Wr. PGG ist zur Vermeidung einer sozialen Härte im Sinne einer unverhältnismäßigen finanziellen Belastung der Anspruchswerberin nicht geboten, zumal in dem Umstand, dass die Pflegebedürftige durch die Nichtgewährung des Pflegegeldes auch nicht in den Genuss eines Taschengeldes in Höhe von 20% des Pflegegeldes der Stufe 3 gelangen kann, für sich gesehen keine soziale Härte liegt. VwGH 18.10.2000, 97/08/0445. (Beschwerde abgewiesen)

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