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Betriebsübergang durch Neuvergabe von österreichischen Dienstleistungsaufträgen

ARD 5201/1/2001 Heft 5201 v. 20.3.2001

( § 3 AVRAG, RL 92/50/EWG ) Übernimmt ein Unternehmen nach einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß der Vergaberichtlinie Tätigkeiten des öffentlichen Verkehrs, wie den Betrieb regionaler Buslinien, die bisher von einem anderen Unternehmen verrichtet wurden, kann dies in den sachlichen Anwendungsbereich der Betriebsübergangsrichtlinie fallen. Diese Richtlinie kann auch anwendbar sein, wenn zwischen den zwei Unternehmen, die von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts nach einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß der Vergaberichtlinie nacheinander mit dem Betrieb eines öffentlichen Verkehrs mit Ausnahme des Seeverkehrs - wie dem Betrieb regionaler Buslinien - beauftragt worden sind, eine unmittelbare vertragliche Beziehung fehlt. Sie ist nicht anwendbar, wenn keine nennenswerten materiellen Betriebsmittel zwischen den beiden genannten Unternehmen übertragen worden sind.

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