( § 18 Abs 1 Z 2, § 19 EStG ) Hat ein Steuerpflichtiger für den Nachkauf von 7 Versicherungsjahren einmalig einen Betrag von S 280.000,- zu leisten, kann dieser Betrag nicht vor seiner Leistung durch Einmalerlag als Sonderausgabe im Jahre der Begründung dieser Zahlungsverpflichtung abgesetzt werden, wenn ihm ab diesem Zeitpunkt jährlich nur S 40.000,- vorgeschrieben werden.
VwGH 25.10.2000, 2000/13/0148