( § 10d GlbG ) Der Schadenersatzanspruch des § 2a GlbG wegen Diskriminierung bei Begründung eines Dienstverhältnisses ist gegen den Arbeitgeber geltend zu machen. Der private Arbeitsvermittler (iSd § 17 AMFG) verrichtet nur eine Tätigkeit, die darauf abzielt, Arbeitsuchende und Arbeitgeber zur Begründung eines Dienstverhältnisses zusammenzuführen. Ist ein privater Arbeitsvermittler zum Abschluss eines Dienstverhältnisses von seinem Auftraggeber (potenziellen Arbeitgeber) nicht beauftragt worden, sondern hat er nur eine Vorauswahl der Bewerber zu treffen, wird er somit zwar im Vorfeld der Begründung eines Dienstverhältnisses für den künftigen Arbeitgeber tätig, es trifft ihn allerdings nach dem Wortlaut des Gleichbehandlungsgesetzes nur im Falle des Verstoßes gegen die nicht geschlechtsneutrale Ausschreibung eines Arbeitsplatzes die Strafbestimmung des § 10d GlbG. OLG Wien 17.09.1999, 9 Ra 202/99p, bestätigt durch OGH 12. 1. 2000, 9 Ob A 318/99a , ARD 5137/9/2000, betreffend Schadenersatz wegen nicht geschlechtsneutraler Stellenausschreibung.