( § 20 Z 4 HbG ) Die Erfüllung des Kriteriums der Beharrlichkeit einer gröblichen und beharrlichen Vernachlässigung einzelner Reinigungspflichten durch einen Hausbesorger erfordert - ebenso wie ungebührliches Benehmen für eine Hausbesorgerkündigung - eine vorausgegangene schriftliche Verwarnung vonseiten des Hauseigentümers oder seines Stellvertreters. Diese muss inhaltlich so gestaltet sein, dass sie dem Hausbesorger in einer für ihn verständlichen Art und Weise zur Kenntnis bringt, dass der Hauseigentümer im Verhalten des Hausbesorgers eine Vernachlässigung wesentlicher Pflichten sieht, deren Folgen er nicht zu dulden beabsichtigt. Die Verwarnung muss dem Hausbesorger den Ernst der Situation vor Augen führen und gegebenenfalls erkennen lassen, welches Verhalten der Hauseigentümer fordert. ASG Wien 22.11.1999, 25 Cga 122/97m, rk.