( § 18 Abs 6 lit b HbG ) Erzählt eine Hausbesorgerin ständig ungebeten Geschichten über andere Hausparteien und unterlässt sie es trotz mehrfacher Aufforderung durch die Verwaltung nicht, ihr Verhalten gegenüber den Hauseigentümern bzw. Hausbewohnern zu ändern, insbesondere das Herumerzählen von Intimitäten (Tratsch) im Haus, verwirklicht sie den Kündigungsgrund des ungebührlichen Benehmens. ASG Wien 03.02.2000, 4 Cga 121/99p, bestätigt durch OLG Wien 3. 7. 2000, 7 Ra 149/00h.